Die BGH-Richter entschieden, dass der Vermieter nach den üblichen Regelungen zum Zahlungsrückstand kündigen darf und die Räumung der Wohnung verlangen kann.
In dem vorliegenden Fall hatte der Mieter die Miete wegen Schimmel und Bildung von Kondenswasser um 20 Prozent gemindert. Er führte dies auf Baumängel zurück. Bei einer Ortsbesichtigung des Vermieters, die der Mietminderung voraus ging, hatte der Vermieter aber darauf hingewiesen, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters schuld sei. Die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung war hoch und der Mieter besaß zwei Aquarien und ein Terrarium mit Schlangen.
Als infolge der Mietminderung ein Rückstand von über EUR 3.000,00 entstanden war, kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Die Richter am BGH entschieden (s. o.), dass dies rechtmäßig sei, da der Mieter fahrlässig seine Miete gemindert hat. Er hätte erkennen können, dass er selbst an den Mängeln zumindest teilweise mit schuld war.
Wer mit einer Mietminderung auf Nummer sicher gehen will, der holt besser vorher ein gerichtsfestes Gutachten ein, sonst kann er nach einer Mietminderung binnen kürzester Zeit auf der Straße sitzen!