Immobilie

Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch bedarf keiner vorherigen Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter. Statt einer Schadensbeseitigung kann der Eigentümer auch sofort Geldersatz verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: VIII ZR 157/17).

 

In dem verhandelten Fall war der Beklagte für mehr als sieben Jahre Mieter einer Wohnung des Klägers. Nach einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Vermieter dann von seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er ihm zuvor allerdings nicht gesetzt. Der Mieter weigerte sich jedoch zu zahlen.

 

Der Fall ging durch mehrere Instanzen. Die auf Schadensersatz gerichtete Klage in Höhe von EUR 5.171,00 nebst Zinsen hatte dort Erfolg. Nach der Entscheidung des Landgerichts (LG) Schweinfurt schuldet der Beklagte dem Kläger diesen Schadensersatz wegen eines von dem Beklagten zu verantwortenden Schimmelbefalls in mehreren Räumen, wegen mangelnder Pflege der Badezimmerarmaturen und eines Lackschadens an einem Heizkörper sowie wegen eines schadensbedingt fünfmonatigen Mietausfalls. Dabei ist das LG nicht der Auffassung des Mieters gefolgt, wonach Schadensersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer ihm vorliegend nicht gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können.

 

Nun war der BGH gefragt. Und der entschied, dass ein Vermieter nach dem Auszug des Mieters in bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen könne. Er müsse dann keine Frist zur Nachbesserung setzen. Dies sei nur dann erforderlich, wenn es sich um Schönheitsreparaturen handele. Bei einer Beschädigung der Mietsache könne der Vermieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben. Denn ein Mieter sei dazu verpflichtet, die Räume der Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln.

Quelle: n-tv.de , awi