Liebe Mieter,

es ist kein schönes Thema, welches Sie und uns in unserer Eigenschaft als Ihre Hausverwaltung seit Anfang des Jahres erheblich belastet und verärgert.

Wir verstehen Ihren Ärger und geben dies auch regelmäßig zum Ausdruck, wenn wir miteinander sprechen. Gern würden wir mit jedem einzelnen von Ihnen sprechen und auch für jeden von Ihnen individuell da sein!

Aber die Anzahl der eingehenden E-Mails und Anrufe sind schlichtweg (neben unseren regulären Aufgaben) so persönlich und individuell, wie Sie das von uns kennen, nicht zu bewältigen!

Es haben sich deshalb trotz Aufstockung des Personals bereits spürbare Verzögerungen bei der Erstellung von Abrechnungen ergeben.

Zudem wiederholen sich die Fragestellungen natürlich auch.

Endlich hat die Techem sich zurückgemeldet und sich für die Verzögerungen beim Einbau der Rauchwarnmelder (RWM) entschuldigt – und zwar schriftlich und offiziell.

Dieses Schreiben haben wir hier für Sie hinterlegt:

 

 

Aus aktuellem Anlass und sich regelmäßig wiederholender Fragestellungen haben wir Antworten auf die häufigsten Fragen (auch genannt „Frequently Asked Questions“, kurz FAQ) hier zusammengestellt.

 

1. Terminüberschreitung beim Einbau der Rauchwarnmelder.

Die aktuell häufigsten Anfragen drehen sich um die erheblichen Verzögerungen, die sich bei dem Einbau der Rauchwarnmelder ergeben haben.

Diese Verzögerung haben nicht wir, sondern die Firma Techem zu vertreten, die trotz rechtzeitiger Beauftragung im Juni 2015 den Einbau bis 31.12.2015 nicht vorgenommen hat.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung haben wir die Machbarkeit abgefragt, da wir ansonsten einen anderen Anbieter beauftragt hätten, aber es wurde uns versichert, der Termin sei kein Problem.

Auf Rückfrage im November war noch alles im Plan, die Aufträge würden chronologisch abgearbeitet, erst Mitte Dezember gestand Techem ein, dass sie nicht alle Häuser rechtzeitig bedienen können.

Ein anderer Dienstleister, der noch im Stande gewesen wäre, unsere Verwaltungsobjekte zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen auszustatten, ließ sich nicht finden, weswegen wir weiter auf schnelle Bearbeitung bei Techem hoffen durften.

Beschwerden richten Sie bitte nicht mehr an uns – sondern melden sich direkt bei der Firma Techem, denn es liegt leider nicht in unserem Einflussbereich, wann die Rauchwarnmelder eingebaut werden, sondern ausschließlich bei Techem. Sämtliche Anfragen, die bei uns eingehen, werden an Techem weitergeleitet.

Die Kontaktdaten bei der Firma Techem sind:

 

Ansprechpartner:

Herr Veit Bamberg

Telefon:

0531 / 88908 – 11

E-Mail:

veit.bamberg@techem.de

 

2. Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen, obwohl dort bereits mieterseitig eigene Rauchwarnmelder verbaut sind.

Gegen den Einbau von mietereigenen Rauchwarnmeldern spricht grundsätzlich gar nichts, denn sie erhöhen die Sicherheit. Aber aus den folgenden Gründen führt dies nicht dazu, dass deswegen auf den Einbau der Funkrauchwarnmelder verzichtet werden kann:

a) Diese Rauchwarnmelder gehören dem jeweiligen Mieter, er kann sie bei Auszug entfernen, was das Risiko birgt, das dann keine RWM mehr vorhanden sind.

b) Unter Umständen sind sie nicht sachgemäß angebracht, dieses Risiko können und dürfen wir im Sinne der Mieterschaft nicht eingehen.

c) Die mieterseitig verbauten RWM genügen eventuell nicht der Produktnorm DIN EN 14604. Dies können wir jedoch nicht für jede Wohnung individuell im Vorfeld prüfen.

d) Die selbst verbauten RWM werden naturgemäß direkt vom Mieter gewartet – und nicht von einem zertifizierten Unternehmen. Die Gefahr, dass dies nicht ordnungsmäßig und regelmäßig geschieht, ist nicht von der Hand zu weisen.

Die vorgenannten Risiken bestehen nicht nur für den jeweiligen Mieter selbst, sondern auch für die anderen Hausbewohner. Deshalb müssen wir auf den Einbau der einheitlichen Funkrauchwarnmelder bestehen.

Der BGH gibt uns im Übrigen Recht, bereits im Juni 2015 wurde sich dazu ganz klar positioniert:

 

LINK ZUM BGH-URTEIL:

(Quelle: juris.de)

 

LINK ZUM KOMMENTAR DES BGH-URTEILS:

(Quelle: IVD-NORD und wolter.de)

 

3. Wer haftet für einen Feuerwehreinsatz bei einem Fehlalarm?

Der Alarm eines Rauchwarnmelders wird, da eine Aufschaltung auf die Feuerwehr nicht erlaubt ist, in der Regel von einer natürlichen Person gemeldet.

Daher wird in der Regel ein Fehlalarm eines Rauchwarnmelders nicht mit dem Fehlalarm einer Brandmeldeanlage gleichgesetzt, bei der der Verursacher haftet.

Wenn also ein vermeintlicher Brand bei der Feuerwehr gemeldet wird und eben nicht als Fehlalarm erkannt wurde, entstehen in der Regel keine Kosten. Uns ist kein Satzungsrecht einer Kommune oder eines Landkreise bekannt, in dem Kosten erhoben werden.

(Quelle: rauchmelderpflicht.net)

 
4. Nichteinhaltung von Terminen und Ersatzterminen beim Einbau der Rauchwarnmelder
Diese Situation trifft viele von uns genauso wie Sie, sowohl als Mieter, als auch als Verwalter.
Die Firma Techem bzw. ihre Subunternehmer sind leider manchmal sehr unzuverlässig.
Wenn Sie niemanden unter der angegebenen Rufnummer erreichen, weil z. B. die angegebene Notrufhandynummer abgeschaltet ist, dann geht uns das genauso. Anrufe oder E-Mails an uns führen nicht dazu, dass sich der Vorgang beschleunigen lässt.
Bitte richten Sie ihre Beschwerden direkt an die Firma Techem.
Uns dennoch zugehende Beschwerden zu diesem Thema beantworten wir nicht selbst, sondern leiten sie ab sofort nur noch an die Firma Techem zur Beantwortung weiter!
 
5. Welche Räume müssen ausgestattet werden?
Es wird unterschieden zwischen Mindestschutz und Optimalschutz.
Natürlich haben wir für die Mieter in den uns anvertrauten Immobilien den optimalen Schutz durch Rauchwarnmelder beauftragt, um eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten.


(Bildquelle. Techem.de)

Wenn Sie zu den Mietern gehören, die für sich keinen optimalen Schutz wünschen, dann müssen wir dennoch darauf bestehen, weil der Optimalschutz nicht nur für Sie sondern auch für die anderen Bewohner im Hause gelten soll. Wenn es in Ihren „Nicht Schlafräumen“ zu einem Brand kommt, soll der ebenfalls so schnell wie möglich bemerkt werden, um alle Menschen im Haus zu schützen – nicht nur Sie.

Zudem können wir nicht überwachen, ob tatsächlich zu keiner Zeit niemand in diesen Räumen schläft, solange wir dies nicht regemäßig überwachen. Wir müssen die Verantwortung hierfür insofern ausdrücklich ablehnen! Insofern müssen Sie diese Entscheidung, auch wenn Sie sie evtl. nicht begrüßen, dennoch hinnehmen.