Liebe Kunden und Mieter!

In diesen Tagen werden wir häufig auf das Thema Miete angesprochen, sowohl von Eigentümern von Immobilien, als auch von Mietern.

Es ist richtig, dass ein Wohnungsmieter, sofern er sich in einer finanziellen Notlage aufgrund des Corona-Virus befindet, um Stundung seiner Miete bitten darf und einen besonderen Kündigungsschutz erhält, um nicht wegen der Folgen des Virus seine Wohnung durch außerordentliche Kündigung zu verlieren.

Das ist gut, richtig und wichtig. Genau so – nämlich partnerschaftlich kann unsere Gesellschaft die aktuelle Herausforderung bewältigen!  Allerdings ist Partnerschaftlichkeit keine Einbahnstraße.

WOHNRAUMMIETEN FÜR MIETWOHNUNGEN

1.) Falsch ist, dass die Miete erlassen wird!
Die Miete muss bezahlt werden! Möglicherweise erst nach der Krise, aber sie muss bezahlt werden. Das bedeutet, dass der Vermieter in einem solchen Fall dem Mieter quasi eine Art Kredit gewährt.

2.) Falsch ist, dass dem Mieter keine weiteren Kosten entstehen.
a) Wenn der Mieter es nicht rechtzeitig ankündigt und eine Rücklastschrift auslöst, dann fallen Bearbeitungsgebühren bei der Bank und der Hausverwaltung an. Diese gehen zu Lasten des Mieters.
b) Zinsen. Dem Vermieter stehen die ihm entstandenen Zinsschäden, mindestens jedoch die gesetzlich geregelten Schuldzinsen, zu.

3.) Der Mieter muss wirklich in eine Notlage durch den Corona-Virus gekommen sein.
Kann der Mieter dies nicht schlüssig beweisen, verliert er den Kündigungsschutz! Darüber hinaus kann dies zu einer SCHUFA –Meldung führen! Eine entsprechende SCHUFA-ERKLÄRUNG hat jeder Mieter unserer Hausverwaltung vor Vertragsabschluss unterschrieben.

4.) Richtig ist: Mieter sind weiterhin zur Zahlung der vertraglichen Miete verpflichtet.
Mit allen daraus resultierenden Rechtsfolgen – lediglich Kündigungen aufgrund von Mietrückständen, die Folge der Auswirkung der Corona-Pandemie sind, sind ausgeschlossen.

GEWERBEMIETEN FÜR GEWERBLICHE IMMOBILIEN ALLER ART

1.) Umsatzeinbußen wegen Corona berechtigen NICHT die Miete einzubehalten
Der o.g. Kündigungsschutz gilt tatsächlich auch für Gewerbeimmobilien, allerdings berechtigen Umsatzeinbußen wegen Corona NICHT dazu die Miete einzubehalten!
Nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung, das aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist, hat jedermann für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.

2.) Kein Mangel an der Mietsache, selbst bei behördlich angeordneter Schließung.
Die behördlich angeordnete Schließung oder die eigenverantwortliche Schließung aus wirtschaftlichen Gründen durch den Mieter stellen keinen Mietmangel dar.
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränken werden nach der bisherigen Rechtsprechung nur als Mangel angesehen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache beruhen (vgl. (z.B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 – XII ZR 189/09). Vorliegend handelt es sich aber um rein betriebsbezogene hoheitliche Eingriffe. Das Risiko der Betriebsart trägt der Vermieter. Ein Mangel aufgrund der Beschaffenheit der Mietsache liegt grade nicht vor.

3.) Behördlich angeordnete Schließungen sind KEINE höhere Gewalt
Die Maßnahmen selbst, stellen auch keine höhere Gewalt dar, sondern sind nur Folge der Reaktion der staatlichen Behörden auf die aktuelle Lage in Deutschland und international.

Insofern empfehlen wir ausdrücklich, wenn Sie wegen Corona in Zahlungsschwierigkeiten kommen, das PARTNERSCHAFTLICHE Gespräch mit dem Verwalter oder Vermieter zu suchen, anstatt schlicht die Mietzahlung zu verweigern.

Bitte bedenken Sie immer, dass dem Vermieter aufgrund Ihrer SCHUFA-Erklärung das Recht zusteht, Ihre finanzielle Situation zu prüfen und ggfs. auch selbst entsprechende Meldungen abzugeben.

Dies schließt ein, dass der Vermieter die Zwangsvollstreckung gegen seinen Mieter, ggfs. sogar mit dem gesamten Privatvermögen betreiben kann.

Das kann Ihre gesamte Kreditwürdigkeit in Frage stellen!

Insofern erreichen gewerbliche Mieter in einem partnerschaftlichen Gespräch weit mehr, als in einer vielleicht unüberlegten, spontanen Totalverweigerung.

Der Vermieter ist nämlich zumeist auch ein Mensch, der möglicherweise ebenfalls in Not wegen Corona ist. Möglicherweise kann er  den Kredit für die Immobilie nicht bedienen, wenn keine Miete eingeht, er wird sich also mit aller Kraft gegen den eigenen Ruin stemmen.

Gemeinsam erreichen Mieter und Vermieter mehr, bzw. mindern den Schaden, deswegen appellieren wir an die Partnerschaftlichkeit auf beiden Seiten.

Danke für Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

Herzlichst, das Team von Jo. Wolter Immobilien

#immobilien #braunschweig #hausverwaltung #corona #virus #covid19 #miete #kündigungsschutz #schufaeintrag