Viel zu lange bestand Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien – nun hat der BGH endlich eine abschließende Entscheidung getroffen, wann Nebenkostenabrechnungen den formellen Ansprüchen genügen, bzw. nicht genügen.

Wir befürworten auf jeden Fall, nun Klarheit zu haben – darüber hinaus auch das Ergebnis, denn es ist fair.

ABRECHNUNGSMODUS BEI BETRIEBSKOSTEN

Das ein Mieter sich weigert, seinen Anteil an den Betriebskosten zu zahlen – und dabei die zu seiner Wohnung zugehörigen Kosten auf die restliche Mieterschaft abwälzt, weil ihm der Abrechungsmodus, nicht gefällt, war weder gerecht noch vernünftig und alles andere als sozial.

Wir haben es immer so gehalten: Kosten, sofern sie tatsächlich angefallen sind, müssen nach einem vernünftigen Modus, der auch im vernünftigen Zusammenhang mit der Verursachung der Kosten steht, umgelegt werden.

Ein Beispiel:  Müllgebühren nach der Wohnfläche umzulegen, trifft ein Rentnerehepaar in einer 100-Quadratmeter-Wohnung unverhältnismäßig hart, wenn gleichzeitig in der gleich großen Nachbarwohnung ein junges Paar mit Zwillingsbabies wohnt. Eine Umlage der Müllgebühren nach Köpfen (Personen) ist gerechter!

VERSCHLEPPUNG DER ABRECHNUNG DURCH KONSTRUIERTE ERLÄUTERUNGSFORDERUNGEN

Oft bekamen Mieter ihre Guthaben über lange Zeit nicht ausbezahlt, weil ein ewig streitbarer Mieter regelmäßig Widersprüche gegen die Abrechnung einlegte, um sich seiner Zahlungspflichten zu entziehen.

Das ist mit diesem BGH-Urteil Geschichte. Nun ist auch die konstruierte Forderung nach einer Erläuterung eigentlich schlüssiger Abrechnungen, nur um sich der Zahlungsfrist zu entziehen, nicht mehr möglich.

Sind alle erforderlichen Angaben seitens des Vermieters gemacht, so ist nun kein ausufernder Schriftverkehr, wegen derartiger Widersprüche mehr nötig.

EINE GUTE ENTSCHEIDUNG FÜR UNSERE MIETER!

Eine etwaige Nachzahlung aus einer korrekten Abrechnung muss bezahlt werden. Das bedeutet, die anderen Mieter müssen nicht mehr auf ihre Auszahlungen warten, weil ein streitlustiger Mieter sich immer wieder neue Anfechtungsgründe einfallen lässt.

Diese Rechtssicherheit ist vor allem gut für die Gemeinschaft der Mieter!

VERPFLICHTENDE ANGABEN DES HAUSVERWALTERS

Folgende Angaben gehören zukünftig in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel
  • Berechnung des Anteils des Mieters
  • Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs, also des Umlageschlüssels, sei nur dann geboten – so die Karlsruher Richter –, wenn das zum Verständnis der Abrechnung erforderlich sei.

Der Verteilungsmaßstab “Fläche” sei aus sich heraus verständlich und müsse daher grundsätzlich auch nicht weiter erläutert werden.

BGH, Urteil v. 29.1.2020, VIII ZR 244/18

Irrtum vorbehalten. Dieser Kommentar stellt keine Rechtsberatung dar, sondern lediglich die persönliche Lesart des Autors dieses Textes.  Bitte lesen Sie das dazu gehörige Urteil im Volltext und konsultieren Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens!

© Jo. Wolter Immobilien, Braunschweig, 2021

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